INCOTERMS 2020®
Die Incoterms®-Regeln sind die weltweit wichtigsten Handelsklauseln für den Verkauf von Waren. Ganz gleich, ob Sie eine Bestellung aufgeben, eine Sendung für den Frachttransport verpacken und etikettieren oder ein Ursprungszeugnis in einem Hafen vorbereiten, die Incoterms®-Regeln stehen Ihnen zur Seite.
KLAUSELN FÜR ALLE TRANSPORTARTEN
Der Verkäufer stellt die Ware in seinem Betrieb oder an einem anderen benannten Ort zur Verfügung. Mit dieser Klausel wird dem Käufer die grösste Verpflichtung auferlegt und dem Verkäufer die geringste. Der Begriff "ab Werk" wird häufig verwendet, wenn ein erstes Angebot für den Verkauf von Waren ohne jegliche Kosten unterbreitet wird.
Der Verkäufer liefert die zur Ausfuhr freigemachte Ware an einem bestimmten Ort (möglicherweise auch in den Geschäftsräumen des Verkäufers). Die Ware kann an einen vom Käufer benannten Frachtführer oder an eine andere vom Käufer benannte Partei geliefert werden.
Der Verkäufer bezahlt die Beförderung der Ware bis zum benannten Bestimmungsort. Die Ware gilt jedoch als geliefert, wenn sie dem ersten oder Hauptfrachtführer übergeben worden ist, so dass die Gefahr mit der Übergabe der Ware an diesen Frachtführer am Versandort im Ausfuhrland auf den Käufer übergeht.
Der Verkäufer die Ware an den Frachtführer oder eine andere vom Verkäufer benannte Person an einem vereinbarten Ort liefert (sofern ein solcher Ort zwischen den Parteien vereinbart wurde) und dass der Verkäufer die Kosten für die Beförderung der Ware bis zum benannten Bestimmungsort vertraglich festlegen und bezahlen muss. Der Verkäufer schließt ausserdem eine Versicherung ab, die den Käufer gegen das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Ware während des Transports absichert. Der Käufer sollte beachten, dass der Verkäufer im Rahmen der CIP nur einen Mindestversicherungsschutz abschließen muss. Wünscht der Käufer einen weitergehenden Versicherungsschutz, so muss er dies entweder ausdrücklich mit dem Verkäufer vereinbaren oder eigene zusätzliche Versicherungsvorkehrungen treffen.
Der Verkäufer liefert, wenn die Ware dem Käufer auf dem ankommenden Transportmittel zum Entladen am benannten Bestimmungsort zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer trägt alle Risiken, die mit der Verbringung der Ware an den genannten Ort verbunden sind.
Der Verkäufer kommt seiner Verpflichtung nach, sobald die Ware von dem ankommenden Beförderungsmittel entladen wurde und dem Käufer an dem benannten Bestimmungsort im Bestimmungshafen oder am Bestimmungsort zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer hat die Ware zur Ausfuhr freizumachen. Er ist jedoch nicht verpflichtet, die Ware zur Einfuhr freizumachen. Der Verkäufer hat alle Kosten und Gefahren der Beförderung der Ware bis zum benannten Bestimmungsort im Bestimmungshafen oder am Bestimmungsort einschliesslich der Entladekosten zu tragen. Sollte es sich um einen anderen Ort als ein “Terminal” handeln, sollte seitens des Verkäufers sichergestellt werden, dass die Waren am Lieferort entladen werden können. Die Klausel ist für alle Transportarten anwendbar und eignet sich auch, wenn mehrere Transportmittel innerhalb eines Warentransports zum Einsatz kommen.
Der Verkäufer liefert die Ware, wenn die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt wird, zur Einfuhr auf das ankommende Transportmittel abgefertigt und zur Entladung am benannten Bestimmungsort bereit ist. Der Verkäufer trägt alle Kosten und Risiken, die mit der Beförderung der Ware zum Bestimmungsort verbunden sind, und ist verpflichtet, die Ware nicht nur für die Ausfuhr, sondern auch für die Einfuhr freizumachen, alle Abgaben sowohl für die Ausfuhr als auch für die Einfuhr zu entrichten und alle Zollformalitäten zu erfüllen.
KLAUSELN FÜR DEN SEE- UND BINNENSCHIFFTRANSPORT
Der Verkäufer liefert, wenn die Ware längsseits des vom Käufer benannten Schiffes (z.B. auf einem Kai oder einem Lastkahn) im benannten Verschiffungshafen liegt. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware geht über, wenn die Ware längsseits des Schiffes liegt, und der Käufer trägt von diesem Zeitpunkt an alle Kosten.
Der Verkäufer liefert die Ware an Bord des vom Käufer benannten Schiffes im benannten Verschiffungshafen oder besorgt die bereits gelieferte Ware. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware geht über, wenn sich die Ware an Bord des Schiffes befindet, und der Käufer trägt von diesem Zeitpunkt an alle Kosten.
Der Verkäufer liefert die Ware an Bord des Schiffes oder besorgt die bereits gelieferte Ware. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware geht über, wenn sich die Ware an Bord des Schiffes befindet. Der Verkäufer muss die Kosten und die Fracht, die erforderlich sind, um die Ware zum benannten Bestimmungshafen zu bringen, in Auftrag geben und bezahlen.
Der Verkäufer liefert die Ware an Bord des Schiffes oder besorgt die bereits gelieferte Ware. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware geht über, wenn sich die Ware an Bord des Schiffes befindet. Der Verkäufer muss die Kosten und die Fracht, die erforderlich sind, um die Ware zum benannten Bestimmungshafen zu bringen, in Auftrag geben und bezahlen. Der Verkäufer schließt außerdem eine Versicherung ab, die das Risiko des Käufers für den Verlust oder die Beschädigung der Ware während des Transports abdeckt. Der Käufer sollte beachten, dass der Verkäufer bei CIF nur eine Mindestversicherung abschliessen muss. Wünscht der Käufer einen höheren Versicherungsschutz, so muss er dies entweder ausdrücklich mit dem Verkäufer vereinbaren oder eigene zusätzliche Versicherungsvorkehrungen treffen.